Betriebsprüfung
Betriebsprüfung: Anordnung, Größenklassen, Prüfungsumfang, Ort, Mitwirkungspflichten, Kontrollmitteilungen, Sonderprüfungen, Prüfungsbericht ...
Zeitnahe Betriebsprüfung
Neu ist die sog. zeitnahe Betriebsprüfung (PDF). Hierfür wurde die Betriebsprüfungsordnung geändert und § 4a eingefügt:
§ 4a Zeitnahe Betriebsprüfung
(1) Die Finanzbehörde kann Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Eine Betriebsprüfung ist zeitnah, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume umfasst.
(2) Grundlage zeitnaher Betriebsprüfungen sind die Steuererklärungen im Sinne des § 150 der Abgabenordnung der zu prüfenden Besteuerungszeiträume (Absatz 1 Satz 2). Zur Sicherstellung der Mitwirkungsrechte des Bundeszentralamtes für Steuern ist der von der Finanzbehörde ausgewählte Steuerpflichtige dem Bundeszentralamt für Steuern abweichend von der Frist des § 21 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich zu benennen.
(3) Über das Ergebnis der zeitnahen Betriebsprüfung ist ein Prüfungsbericht oder eine Mitteilung über die ergebnislose Prüfung anzufertigen (§ 202 der Abgabenordnung).“
Der Begriff „zeitnahe Betriebsprüfung" wird seit 2009 verwendet und beschreibt die zentrale Zielrichtung: Die Prüfungsdienste sollen gegenwartsnahe Zeiträume untersuchen. Hierfür pilotiert die Niedersächsische Finanzverwaltung mehrere Modelle. Dies sind unter anderem:
Jahrestaktprüfungen: Bei allen Großbetrieben in der Zuständigkeit der Finanzämter für Großbetriebsprüfung und bei Großbetrieben in der Zuständigkeit der Amtsbetriebsprüfung sowie der land− und forstwirtschaftlichen Zentralstellen kann im Jahrestakt geprüft werden. Ein Bedarf für eine jährliche Betriebsprüfung wird bei Fällen, die nicht regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt werden, nur in Ausnahmen vorliegen.
Auch das Osnabrücker Modell der Jahrestaktprüfung sieht eine jährliche oder zweijährig stattfindende Betriebsprüfung mit kurzen Prüfungszeiträumen für mitwirkungsbereite Steuerpflichtige vor. Nähere Einzelheiten zu den individuellen Möglichkeiten einer Jahrestaktprüfung sind in einem Leitfaden zur Jahrestaktprüfung niedergelegt und werden durch den Vordruck zur steuerlichen Selbstauskunft abgerundet.
Kooperativ ausgerichtete Konzernbetriebsprüfungen: Seit 2012 wird bei den Finanzämtern für Großbetriebsprüfung ein Vorgehen nach den Grundsätzen der kooperativ ausgerichteten Konzernbetriebsprüfung erprobt. Zu diesem Pilotprojekt wurde ein Merkblatt erstellt, das die Vorgehensweise für Konzerne mit einem Umsatz über 500 Millionen Euro erläutert.
- Leitfaden zur Jahrestaktprüfung (PDF, 73 KB)
- Steuerliche Selbstauskunft bei der Jahrestaktprüfung (PDF, 47 KB)
- Merkblatt für die kooperativ ausgerichtete Konzernbetriebsprüfung (PDF, 207 KB)
- Merkblatt für die kooperativ ausgerichtete Konzernbetriebsprüfung (english version) (PDF, 209 KB)
Top Betriebsprüfung
Betriebsprüfungsordnung
Die Betriebsprüfung ist ein einer Verwaltungsvorschrift - der Betriebsprüfungsordnung - geregelt. Für besondere Betriebsprüfungen (z.B. Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung (PDF)) sind die §§ 5 bis 12, 20 bis 24, 29 und 30 mit Ausnahme des § 5 Abs. 4 Satz 2 der Betriebsprüfungsordnung sinngemäß anzuwenden.
Top Betriebsprüfung
Aufgaben der Betriebsprüfung
Zweck der Betriebsprüfung ist die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (§§ 85 , 199 Abs. 1 AO). Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen sind im Rahmen der Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten. Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine Betriebsprüfung durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige eine baldige Betriebsprüfung begehrt. Hier können Sie die Ergebnisse der Betriebsprüfungen 2010 einsehen. Den Betriebsprüfungsstellen können auch Betriebsprüfungen im Sinne des § 193 Abs. 2 AO, Sonderprüfungen sowie andere Tätigkeiten mit Prüfungscharakter, z.B. Liquiditätsprüfungen, übertragen werden; dies gilt nicht für Steuerfahndungsprüfungen. Sonderprüfungen sind insbesondere die Umsatzsteuer-Sonderprüfung (PDF) und die Lohnsteuerprüfung.
Top Betriebsprüfung
Größenklassen für eine Betriebsprüfung
Steuerpflichtige, die der Betriebsprüfung unterliegen, werden in die Größenklassen
- Großbetriebe
- Mittelbetriebe
- Kleinbetriebe und
- Kleinstbetriebe
eingeordnet. Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.
Ermittlung der Abgrenzungsmerkmale Größenklassen
Einordnung in Größenklassen, Abgrenzungsmerkmale
BMF, 22.6.2012, IV A 4 - S 1450/09/10001
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1.1.2013 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 24.4.2012, IV A 4 – S 1451/07/10011 (BStBl 2012 I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.
Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlage
Betriebsart 1 |
Betriebsmerkmale
|
Großbetriebe (G) |
Mittelbetriebe (M) |
Kleinbetriebe (K) |
Handelsbetriebe |
Umsatzerlöse oder |
7 300 000 |
900 000 |
170 000 |
(H) |
steuerlicher Gewinn über |
280 000 |
56 000 |
36 000 |
Fertigungsbetriebe |
Umsatzerlöse oder |
4 300 000 |
510 000 |
170 000 |
(F) |
steuerlicher Gewinn über |
250 000 |
56 000 |
36 000 |
Freie Berufe |
Umsatzerlöse oder |
4 700 000 |
830 000 |
170 000 |
(FB) |
steuerlicher Gewinn über |
580 000 |
130 000 |
36 000 |
Andere Leistungsbetriebe |
Umsatzerlöse oder |
5 600 000 |
760 000 |
170 000 |
(AL) |
steuerlicher Gewinn über |
330 000 |
63 000 |
36 000 |
Kreditinstitute |
Aktivvermögen oder |
140 000 000 |
35 000 000 |
11 000 000 |
(K) |
steuerlicher Gewinn über |
560 000 |
190 000 |
46 000 |
Versicherungsunternehmen |
Jahresprämieneinnahmen |
|||
Pensionskassen (V) |
über |
30 000 000 |
5 000 000 |
1 800 000 |
Unterstützungskassen (U) |
alle |
|||
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe |
Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche |
230 000 |
105 000 |
47 000 |
(LuF) |
oder steuerlicher Gewinn über |
125 000 |
65 000 |
36 000 |
Sonstige Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) |
Erfassungsmerkmale |
Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb |
||
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG) |
Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.07.1992, IV A 5 - S 0361 - 19/92 (BStBl I S. 404) |
alle |
||
Bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) |
Summe der Einnahmen |
über 6 000 000 |
||
Fälle mit bedeutenden Einkünften
|
Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Nrn. 4-7 EStG
|
über 500 000 |
Normenkette
BpO 2000 § 3
Fundstellen
BStBl I, 2012, 689
Top Betriebsprüfung
Durchführung der Betriebsprüfung
Umfang der Betriebsprüfung
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Betriebsprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Großbetrieben und Unternehmen im Sinne der §§ 13 und 19 soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Eine Anschlussprüfung ist auch in den Fällen des § 18 möglich. Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Der Prüfungszeitraum kann insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Anschlussprüfungen sind zulässig. Hält die Finanzbehörde eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht für erforderlich, kann sie eine abgekürzte Betriebsprüfung (§ 203 AO) durchführen. Diese beschränkt sich auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume.
Top Betriebsprüfung
Anordnung der Betriebsprüfung
Die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde ordnet die Betriebsprüfung an. Die Prüfungsanordnung hat die Rechtsgrundlagen der Betriebsprüfung, die zu prüfenden Steuerarten, Steuervergütungen, Prämien, Zulagen, ggf. zu prüfende bestimmte Sachverhalte sowie den Prüfungszeitraum zu enthalten. Ihr sind Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen bei der Betriebsprüfung beizufügen. Die Mitteilung über den voraussichtlichen Beginn und die Festlegung des Ortes der Betriebsprüfung kann mit der Prüfungsanordnung verbunden werden. Handelt es sich um eine abgekürzte Betriebsprüfung nach § 203 AO, ist die Prüfungsanordnung um diese Rechtsgrundlage zu ergänzen. Soll der Umfang einer Betriebsprüfung nachträglich erweitert werden, ist eine ergänzende Prüfungsanordnung zu erlassen.
Der Name des Betriebsprüfers, eines Betriebsprüfungshelfers und andere prüfungsleitende Bestimmungen können in die Prüfungsanordnung aufgenommen werden. Die Prüfungsanordnung sind dem Steuerpflichtigen angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. In der Regel sind bei Großbetrieben 4 Wochen und in anderen Fällen 2 Wochen angemessen.
Wird beantragt, den Prüfungsbeginn zu verlegen, können als wichtige Gründe z.B. Erkrankung des Steuerpflichtigen, seines steuerlichen Beraters oder eines für Auskünfte maßgeblichen Betriebsangehörigen, beträchtliche Betriebsstörungen durch Umbau oder höhere Gewalt anerkannt werden. Dem Antrag des Steuerpflichtigen kann auch unter Auflage, z.B. Erledigung von Vorbereitungsarbeiten für die Prüfung, stattgegeben werden.
Top Betriebsprüfung
Ort der Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung ist in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchzuführen. Ist ein geeigneter Geschäftsraum nachweislich nicht vorhanden und kann die Betriebsprüfung nicht in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen stattfinden, ist an Amtsstelle zu prüfen (§ 200 Abs. 2 AO). Ein anderer Prüfungsort kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
Top Betriebsprüfung
Prüfungsgrundsätze
Die Betriebsprüfung ist auf das Wesentliche abzustellen. Ihre Dauer ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie hat sich in erster Linie auf solche Sachverhalte zu erstrecken, die zu endgültigen Steuerausfällen oder Steuererstattungen oder -vergütungen oder zu nicht unbedeutenden Gewinnverlagerungen führen können.
Top Betriebsprüfung
Mitwirkungspflichten
Der Steuerpflichtige ist zu Beginn der Betriebsprüfung darauf hinzuweisen, dass er Auskunftspersonen benennen kann. Ihre Namen sind aktenkundig zu machen. Die Auskunfts- und sonstigen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen erlöschen nicht mit der Benennung von Auskunftspersonen. Der Betriebsprüfer darf im Rahmen seiner Ermittlungsbefugnisse unter den Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AO auch Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen, die nicht als Auskunftspersonen benannt worden sind.
Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Unterlagen, die nicht unmittelbar den Prüfungszeitraum betreffen, kann ohne Erweiterung des Prüfungszeitraums verlangt werden, wenn dies zur Feststellung von Sachverhalten des Prüfungszeitraums für erforderlich gehalten wird.
Informationsschreiben
- Informationsschreiben für Steuerberater/-innen zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung (PDF, 222 KB)
- Informationsschreiben für Unternehmer/-innen zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung (PDF, 215 KB)
Top Betriebsprüfung
Kontrollmitteilungen
Feststellungen, die nach § 194 Abs. 3 AO für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger ausgewertet werden können, sollen der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt werden. Kontrollmaterial über Auslandsbeziehungen ist auch dem Bundesamt für Finanzen zur Auswertung zu übersenden.
Top Betriebsprüfung
Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit
Ergeben sich während einer Betriebsprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO), deren Ermittlung der Finanzbehörde obliegt, so ist die für die Bearbeitung dieser Straftat zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss. Richtet sich der Verdacht gegen den Steuerpflichtigen, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen (§ 194 AO) bei ihm erst fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist. Der Steuerpflichtige ist dabei, soweit die Feststellungen auch für Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden können, darüber zu belehren, dass seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann (§ 393 Abs. 1 AO). Die Belehrung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen und auf Verlangen schriftlich zu bestätigen (§ 397 Abs. 2 AO). Das gilt beim Verdacht einer Ordnungswidrigkeit sinngemäß.
Top Betriebsprüfung
Schlussbesprechung
Findet eine Schlussbesprechung statt, so sind die Besprechungspunkte und der Termin der Schlussbesprechung dem Steuerpflichtigen angemessene Zeit vor der Besprechung bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe bedarf nicht der Schriftform.
Top Betriebsprüfung
Prüfungsbericht und Auswertung der Prüfungsfeststellungen
Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt, von den Feststellungen der Betriebsprüfung wesentlich abzuweichen, so ist der Betriebsprüfungsstelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt auch für die Erörterung des Sach- und Rechtsstandes gemäß § 364 a AO. Bei wesentlichen Abweichungen zuungunsten des Steuerpflichtigen soll auch diesem Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. In dem durch die Prüfungsanordnung vorgegebenen Rahmen muss die Betriebsprüfung entweder durch Steuerfestsetzung oder durch Mitteilung über eine ergebnislose Prüfung abgeschlossen werden. Wenn zu einem Sachverhalt mit einem Rechtsbehelf oder mit einem Antrag auf verbindliche Zusage zu rechnen ist, soll der Sachverhalt umfassend im Prüfungsbericht dargestellt werden.
... und so läuft eine dann Prüfung wirklich ab ;)
Berechnen Sie Ihre Steuermehrbelastung aus der Betriebsprüfung mit unseren Steuerrechnern.
Viel Erfolg und Spaß mit unseren kostenlosen Steuerprogrammen.
Die Seite Betriebsprüfung gehört der Firma Cyberlab. Wir entwickeln Steuerprogramme und Buchhaltungssoftware. Außerdem bieten wir Ihnen Buchhaltungsprogramm online. Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Programme kostenlos downloaden und testen. Wenn Sie Beistand bei Ihrer Betriebsprüfung von einem Steuerberater in Berlin bedürfen, dann wenden Sie sich bitte an Dipl.-Kfm. Schröder. Sie benötigen weitere Informationen zur steuerlichen Betriebsprüfung und/oder suchen qualifizierte Unterstützung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Steuerrecht? Besuchen Sie die Website www.betriebspruefung-info.de vom Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. Alex Janzen.
Top Betriebsprüfung